Bau-Lexikon

Bauvertrag

Auch bekannt als: Verbraucherbauvertrag

Der Bauvertrag ist der Vertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmer über die Errichtung oder Sanierung eines Bauwerks. Seit 2018 gilt das Bauvertragsrecht in §§ 650a bis 650v BGB, das Verbraucherrechte gegenüber Bauunternehmen deutlich gestärkt hat. Für Verbraucher-Bauverträge gibt es klare Mindestanforderungen, von denen nicht zum Nachteil des Bauherren abgewichen werden darf.

Vertragsarten: Der BGB-Werkvertrag ist die häufigste Form bei Einzelvergaben und beim Bau mit Generalunternehmer. Vorteil: 5 Jahre Gewährleistung, klare Verbraucherschutz-Regelungen, mehr Flexibilität. Der VOB-Vertrag nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist eine private Vorschriftenwerk-Sammlung. Nachteil für Verbraucher: 4 statt 5 Jahre Gewährleistung, höherer Aufwand bei Mängelansprüchen. Der Bauträgervertrag kombiniert Kauf von Grundstück und Werkvertrag, muss notariell beurkundet werden.

Pflicht-Bestandteile 2026: Verbraucher-Bauverträge müssen eine detaillierte Baubeschreibung enthalten, einen konkreten Fertigstellungstermin oder zumindest eine verbindliche Bauzeit, einen festen Preis (Festpreis-Bindung mindestens 12 Monate), einen Zahlungsplan mit maximal 7 Raten an konkrete Bauphasen gekoppelt, Mängelbeseitigungs-Regelungen und Gewährleistungsfristen.

Vertragserfüllungsbürgschaft: Nach Bauvertragsrecht 2018 muss der Bauunternehmer auf Verlangen eine Sicherheit von 5 Prozent der Bausumme stellen. Diese Bankbürgschaft schützt dich vor Insolvenz des Bauunternehmers. Bei Verbraucher-Bauverträgen Pflicht, beim Bauträgervertrag oft als Vertragserfüllungsbürgschaft 7 Prozent gestellt.

Vertragsstrafe bei Verzug: Sollte vereinbart sein, typisch 0,2 bis 0,5 Prozent der Bausumme pro Verzugswoche, Obergrenze meist 5 Prozent. Wenn keine Strafe vereinbart ist, hast du nur Schadensersatz-Ansprüche, was schwer durchsetzbar ist.

Widerrufsrecht: Bei Verbraucher-Bauverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (z.B. bei dir zu Hause), gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wenn der Bauunternehmer dich nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Frist auf 12 Monate.

Mängelbeseitigung und Gewährleistung: Bei BGB-Werkvertrag 5 Jahre ab Abnahme, bei VOB-Vertrag 4 Jahre. Während dieser Frist kann der Bauherr Mängelbeseitigung verlangen. Wichtig: Bei der Abnahme eine sorgfältige Mängelliste führen und die letzten 5 Prozent der Bausumme erst nach vollständiger Mängelbeseitigung zahlen.

Werkvertrag-Unterschied: Der Werkvertrag nach BGB unterscheidet sich vom Dienstleistungsvertrag durch das geschuldete „Werk“ als konkretes Ergebnis. Beim Bauen geschuldet ist das fertige Bauwerk, nicht die Tätigkeit selbst.

Quellen & weiterführende Links