Bau-Lexikon

Werkvertrag

Auch bekannt als: BGB-Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ein zentraler Vertragstyp im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, geregelt in §§ 631 bis 651 BGB. Der Unternehmer schuldet ein konkretes „Werk“ als Ergebnis, der Auftraggeber dafür die vereinbarte Vergütung. Beim Hausbau ist der Werkvertrag die Grundlage für die meisten Bauverträge, weil das geschuldete Ergebnis das fertige Bauwerk ist.

Abgrenzung zum Dienstvertrag: Anders als beim Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), bei dem die Tätigkeit selbst geschuldet wird (z.B. ärztliche Behandlung, Arbeitnehmer-Leistung), schuldet der Werkunternehmer ein konkretes Ergebnis. Wenn das Werk mangelhaft ist, hat der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche. Wenn nur die Tätigkeit ungenügend ist (bei Dienstvertrag), gibt es nur eingeschränkte Mängelansprüche.

Pflichten des Unternehmers: Der Unternehmer muss das Werk mangelfrei und vertragsgemäß herstellen. Dazu gehört nicht nur die fachgerechte Ausführung, sondern auch die Eignung des Werks für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck. Beispiel: Eine Heizung muss das Haus nicht nur funktionsfähig heizen, sondern auch die gewünschten Raumtemperaturen bei den vereinbarten Außentemperaturen erreichen.

Pflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber muss die Vergütung zahlen, das Werk abnehmen und mit Mängelanzeigen rechtzeitig reagieren. Die Abnahme ist der zentrale Schritt: Mit ihr beginnt die Gewährleistungsfrist und der Vergütungsanspruch wird fällig.

Gewährleistung: Beim BGB-Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme, beim Bau-Werkvertrag nach VOB nur 4 Jahre. Während dieser Frist kann der Auftraggeber Mängelbeseitigung verlangen. Bei Verbraucher-Bauverträgen seit 2018 zusätzliche Schutzvorschriften (§§ 650a-v BGB).

Abnahme: Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist und akzeptiert wird. Sie kann ausdrücklich (formelle Erklärung) oder konkludent (z.B. durch Bezug der Wohnung) erfolgen. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, die Beweislast für Mängel kehrt sich um, und die Restzahlung wird fällig.

Kündigung: Der Auftraggeber kann den Werkvertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB), muss aber die geleistete Arbeit plus Gewinn-Anteil bezahlen. Bei wichtigen Gründen (z.B. erhebliche Vertragspflichtverletzung) ist auch die fristlose Kündigung möglich.

Werkvertragsrecht beim Hausbau: Der häufigste Werkvertragstyp im Bau ist der Bauwerkvertrag. Dazu gehören Generalunternehmer-Verträge, Einzelgewerke-Verträge mit Handwerkern, und seit 2018 der spezielle Verbraucher-Bauvertrag. Der Bauvertrag ist ein Sonderfall des Werkvertrags mit zusätzlichen Schutzregelungen.

Vergütung und Sicherung: Die Vergütung ist beim Werkvertrag grundsätzlich nach Fertigstellung und Abnahme fällig. Üblich sind aber Abschlagszahlungen nach Bauphasen. Bei Verbraucher-Bauverträgen schützen das Bauvertragsrecht und die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vor überhöhten Vorauszahlungen.

Praxistipp: Bei jedem Werkvertrag schriftliche Vereinbarung empfohlen. Mündliche Werkverträge sind zwar wirksam, aber Beweisprobleme im Streitfall machen sie unsicher. Mindestens Auftragsumfang, Vergütung, Fertigstellungstermin und Abnahmemodalitäten sollten schriftlich fixiert sein.

Quellen & weiterführende Links